BFH - Beschluss vom 28.05.2015
VIII B 40/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1565
NZA 2015, 1176
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 04.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 274/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

BFH, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen VIII B 40/14

DRsp Nr. 2015/16461

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

1. NV: In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Aufwendungen, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 der Steuerberatergebührenordnung - heute Steuerberatervergütungsverordnung), nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft abgezogen werden können. 2. NV: Dies gilt auch nach Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3682, BStBl I 2006, 79).