BFH - Beschluss vom 28.01.2014
III B 20/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 704
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2115/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten und die Ermittlung der kürzesten Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen III B 20/13

DRsp Nr. 2014/4811

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten und die Ermittlung der kürzesten Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist oder in Bezug auf die Hauptsache keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden. 2. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei Divergenzrügen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Revisionszulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.