BFH - Beschluss vom 11.06.2014
VII B 162/13
Normen:
KaffeeStG § 16 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1775
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3955/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung der Verwaltungspraxis bei der Vergütung von Kaffeesteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.06.2014 - Aktenzeichen VII B 162/13

DRsp Nr. 2014/14652

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung der Verwaltungspraxis bei der Vergütung von Kaffeesteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Fragen, inwieweit sich ein nach dem Kaffeesteuerrecht Entlastungsberechtigter auf Angaben der Zollbehörde und auf eine von ihr unbeanstandete Verwaltungspraxis verlassen kann und ob die Zollbehörde ohne eine Änderung der Rechtsprechung und Gesetzeslage ihre Praxis jederzeit ändern kann, ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von den Erkenntnismöglichkeiten des Entlastungsberechtigten und dem Verhalten der Zollbehörde abhängt.

Die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung bei einer Änderung der Verwaltungspraxis Vertrauensschutz zu gewähren ist, hängt von dem jeweiligen konkreten Einzelfalls, insbesondere von den Erkenntnismöglichkeiten des Steuerpflichtigen und dem Verhalten der Finanzbehörde ab. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

KaffeeStG § 16 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe