BFH - Beschluss vom 04.03.2015
X B 39/14
Normen:
AO § 129; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 805
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1209/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen X B 39/14

DRsp Nr. 2015/6464

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Änderung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Da der Gesetzgeber mit der Berichtigungsvorschrift des § 129 AO der materiellen Gerechtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor der Rechtssicherheit (Vertrauensschutz) eingeräumt hat, sind die Finanzbehörden grundsätzlich verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Korrekturvorschrift Bescheide zu ändern. 2. NV: Die Bestimmtheitsanforderungen sind erfüllt, wenn ein Bescheid bei Zusammenveranlagung auch an den überlebenden Ehegatten adressiert ist, da ein solcher Bescheid zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Verwaltungsakte enthält.

1. Die Finanzbehörde ist bei der Einspruchsentscheidung verpflichtet, die Sache in vollem Umfang erneut zu überprüfen. Daraus folgt, dass sie ihr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterlaufene Fehler berichtigen kann. 2. Das Finanzamt kann in der Einspruchsentscheidung auch die Begründung für eine Änderung der Steuerfestsetzung auf eine andere, nun als anwendbar erkannte Korrekturvorschrift stützen.

Tenor