BFH - Beschluss vom 12.08.2013
VI B 101/12
Normen:
AO § 363 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 355
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3607/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anordnung des Ruhens im Hinblick auf ein bei den EGMR anhängiges Verfahren

BFH, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen VI B 101/12

DRsp Nr. 2014/265

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anordnung des Ruhens im Hinblick auf ein bei den EGMR anhängiges Verfahren

1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 zu ruhen hat, wenn bei dem EGMR ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage anhängig ist, betrifft ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich. 3. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei einem sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler. 4. NV: Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung des FG werden keine Verfahrensmängel geltend gemacht, sondern materiell-rechtliche Fehler gerügt, die nicht zur Zulassung der Revision führen können.

Der Rechtsfrage, ob ein Finanzamt es ohne Ermessensfehler ablehnen kann, ein Einspruchsverfahren trotz eines anhängigen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gem. § 363 Abs. S. 1 ruhen zu lassen, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § Abs. Nr. zu, da § Abs. S. 1 eine Ermessensvorschrift ist und die Frage, ob ein Ermessensfehler vorliegt, von den Umständen des Einzelfalls abhängt.