FG Köln, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1537/08
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben
BFH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen IX B 183/11
DRsp Nr. 2012/16396
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben
1. NV: Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab; sie ist einer grundsätzlichen Klärung mithin nicht zugänglich.2. NV: Die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1AO entwickelten Grundsätze, wonach nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn die Behörde sie bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten schon vorher hätte feststellen können, sind nicht auf § 171 Abs. 8AO übertragbar.
1. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab; sie ist einer grundsätzlichen Klärung mithin nicht zugänglich.2. Die zu § 173 Abs. 1 Nr. 1AO entwickelten Grundsätze, wonach nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nach Treu und Glauben dann nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn die Behörde sie bei gehöriger Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten schon vorher hätte feststellen können, können nicht auf § 171 Abs. 8AO übertragen werden.