FG Münster, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1450/09
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufteilung des Einheitswerts von Personengesellschaften mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls
BFH, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen II B 100/12
DRsp Nr. 2013/15494
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufteilung des Einheitswerts von Personengesellschaften mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls
1. NV: § 97 Abs. 1aBewG 1997, der die Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens von Personengesellschaften auf die Gesellschafter regelt, war für die Erbschaft- und Schenkungsteuer erstmals zum 1. Januar 1996 anzuwenden. Ein maßgebliches Aufteilungskriterium war das Kapitalkonto des Gesellschafters aus der Steuerbilanz.2. NV: Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH liegt nicht vor, wenn das FG das Kapitalkonto aus einer Ergänzungsbilanz im Rahmen des § 97 Abs. 1aBewG 1997 insoweit nicht berücksichtigt, als sich das Kapital der Ergänzungsbilanz auf Wirtschaftsgüter bezieht, für welche abweichend vom Steuerbilanzwert ein gesondert ermittelter Steuerwert bei der Ermittlung des Betriebsvermögens der Gesellschaft berücksichtigt wurde.3. NV: Die Rechtsfrage, ob bei der Aufteilung des erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögenswerts auf die jeweiligen Gesellschafter gemäß § 97 Abs. 1aBewG 1997 Wertkorrekturen aus Ergänzungsbilanzen zu berücksichtigen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage betrifft ausgelaufenes Recht, weil § 97 Abs. 1aBewG mit Wirkung ab 1. Januar 2009 grundlegend geändert wurde.