BFH - Beschluss vom 20.09.2012
IX B 174/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; AO § 240 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 68
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3140/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen IX B 174/11

DRsp Nr. 2012/22071

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über den Erlass von Säumniszuschlägen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine BFH-Entscheidung ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, wenn das FG eine nur eingeschränkte Überprüfung einer Ermessensentscheidung des FA vorgenommen und die maßgebenden Rechtsprechungsgrundsätze allenfalls (vermeintlich) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat. Eine solche Überprüfung betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall, nicht aber eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen. 2. NV: Wird der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung in Gestalt der unterlassenen Amtsermittlung gerügt, so ist u.a. darzulegen, weshalb sich auf der Grundlage des maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunktes des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die unterlassene Sachaufklärung nach Ansicht des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis --zumal bei einer nur eingeschränkt zu überprüfenden Ermessensentscheidung-- zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; AO § 240 Abs. 1 S. 4;

Gründe