FG Münster, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3511/12
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts mangels grundsätzlicher Bedeutung
BFH, Beschluss vom 11.06.2014 - Aktenzeichen IV B 46/13
DRsp Nr. 2014/11246
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts mangels grundsätzlicher Bedeutung
1. NV: Das Wahlrecht zur Bildung einer Rücklage gem. § 6c i.V.m. § 6bEStG wird in der vom Steuerpflichtigen eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung, die Grundlage für die Festsetzung der Steuer- bzw. für die Feststellung der Gewinneinkünfte ist, durch den Ansatz einer Betriebsausgabe ausgeübt.2. NV: Das Wahlrecht kann bis zur formellen Bestandskraft des Steuer- bzw. Gewinnfeststellungsbescheides, in dem der Veräußerungsgewinn zu erfassen ist, ausgeübt werden; davon umfasst ist sowohl die Nachholung der Rücklage als auch die Auflösung einer zunächst gebildeten Rücklage.3. NV: Die Änderung des zunächst ausgeübten Wahlrechts erfordert die Einreichung einer geänderten Einnahmen-Überschussrechnung.
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