BFH - Beschluss vom 07.02.2017
X B 79/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 774
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1238/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Befugnis der Finanzbehörde zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen wegen Unvollständigkeit der Buchhaltung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen X B 79/16

DRsp Nr. 2017/4692

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Befugnis der Finanzbehörde zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen wegen Unvollständigkeit der Buchhaltung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Das Finanzamt ist zur (Hinzu-)Schätzung von Betriebseinnahmen berechtigt, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelungen ist, eine hinreichend plausible mit Nachweisen unterlegte Erklärung dafür zu geben, warum in einem Zeitraum von drei Jahren Rechnungsnummern in nicht zu vernachlässigender Zahl keine Ausgangsrechnungen zuzuordnen waren.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. Mai 2016 1 K 1238/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren einen Handels– und Dienstleistungsbetrieb für Kaffeeautomaten und Zubehör. Seinen Gewinn ermittelte er mittels Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung.