BFH - Beschluss vom 30.01.2014
VI B 125/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 688
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 555/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die begrenzte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.01.2014 - Aktenzeichen VI B 125/13

DRsp Nr. 2014/4812

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die begrenzte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich. 2. NV: Die Möglichkeit, das Haus über eine Terrassentür zu verlassen und so einen als Arbeitszimmer genutzten Kellerraum ohne Benutzung von der Allgemeinheit zugänglichen Flächen zu erreichen, spricht für die Einbindung des Kellerraumes in die häusliche Wohnsphäre.

Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, es sei denn, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird – etwa durch Publikumsverkehr – aufgehoben oder überlagert.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der -- --) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ Abs. Nr. 2. Alternative ) erforderlich. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ Abs. Nr. ) zuzulassen.