BFH - Beschluss vom 07.09.2015
IX B 44/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1668
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3844/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen IX B 44/15

DRsp Nr. 2015/17890

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Der Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO muss im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung einer konkreten Prüfung unterzogen werden, die eine Differenzierung zwischen einfachem Pflichtverstoß --als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit-- und schwerem Pflichtverstoß --als Ausdruck grober Fahrlässigkeit-- hinreichend deutlich erkennen lässt.

Der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist hinsichtlich der notwendigen Differenzierung zwischen einfachem und schwerem Pflichtverstoß einer tatrichterlichen Prüfung zu unterwerfen, so dass Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015 13 K 3844/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.