BFH - Beschluss vom 21.02.2014
X B 142/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 899
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 71/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von Beiträgen zu einer Unterstützungseinrichtung im Krankheitsfall als Krankenversicherungsbeiträge im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.02.2014 - Aktenzeichen X B 142/13

DRsp Nr. 2014/6121

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von Beiträgen zu einer Unterstützungseinrichtung im Krankheitsfall als Krankenversicherungsbeiträge im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es besteht kein Zweifel, dass im Jahre 2011 Beiträge an eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar waren.

Der Abzug von Beiträgen zu einer Unterstützungseinrichtung im Krankheitsfall als Sonderausgaben bzw. Krankenversicherungsbeiträge im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG setzt zumindest voraus, dass die Vorsorgeaufwendungen an gewisse Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inhalt erteilt ist, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Sozialversicherungsträger oder einen Anbieter im Sinne des § 80 EStDV geleistet werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen veranlagt. Der Kläger ist Mitglied der ... (S), eines eingetragenen Vereins, der als aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) seine Mitglieder im Krankheitsfall unterstützt.

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