BFH - Beschluss vom 17.05.2023
II B 82/22
Normen:
BewG § 9 Abs. 1; BewG § 14 Abs. 1; BewG § 14 Abs. 2; BewG § 14 Abs. 4; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 11; ErbStG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2023, 479
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3179/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechnung des Kapitalwerts eines im Rahmen der unentgeltlichen Zuwendung eines Grundstücks vorbehaltenen lebenslänglichen Nießbrauchs mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.05.2023 - Aktenzeichen II B 82/22

DRsp Nr. 2023/7081

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechnung des Kapitalwerts eines im Rahmen der unentgeltlichen Zuwendung eines Grundstücks vorbehaltenen lebenslänglichen Nießbrauchs mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ist der Tod des Berechtigten oder Verpflichteten außerhalb des Berichtigungszeitraums des § 14 Abs. 2 Satz 1 BewG eingetreten, ist der Kapitalwert einer lebenslänglichen Last vorbehaltlich § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG ausschließlich nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BewG zu berechnen. 2. NV: Die durch das Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG veröffentlichten Vervielfältiger sind einer Korrektur mit Rücksicht auf etwaige Ungenauigkeiten bei der Ermittlung der statistischen Lebenserwartung nicht zugänglich.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.08.2022 – 7 K 3179/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 1; BewG § 14 Abs. 1; BewG § 14 Abs. 2; BewG § 14 Abs. 4; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 11; ErbStG § 12 Abs. 1;

Gründe

I.