BFH - Beschluss vom 03.02.2015
III B 37/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 18;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 857
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5415/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechnung von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwältin mit positiven Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen III B 37/14

DRsp Nr. 2015/5956

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechnung von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwältin mit positiven Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Beantwortung der Frage, ob eine alleinerziehende Mutter ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht allgemein in einem Revisionsverfahren entschieden werden.

Über die Frage, ob die Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird oder nicht, haben die Finanzgerichte als Tatsachengerichte nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls anhand der vom Bundesfinanzhof aufgestellten Rechtsgrundsätze zu entscheiden. Da es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vor.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2014 5 K 5415/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 18;

Gründe