BFH - Beschluss vom 18.02.2014
III B 118/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 897
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 158/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung der Kosten der Ausbildung zum Heilpraktiker als vorweggenommener Werbungskosten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen III B 118/13

DRsp Nr. 2014/6117

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung der Kosten der Ausbildung zum Heilpraktiker als vorweggenommener Werbungskosten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gegen die vom Finanzgericht verweigerte Anerkennung vorweggenommener Betriebsausgaben, muss er --um den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu genügen-- u.a. eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste abstrakte Rechtsfrage formulieren und sich mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen, wonach für die Frage, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen ein hinreichender Zusammenhang besteht, die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts revisionsrechtlich bindend ist, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist. 2. NV: Stützt das Finanzgericht sein Urteil kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe, genügt der Beschwerdeführer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, wenn er Zulassungsgründe nur im Hinblick auf einen dieser Begründungsstränge geltend macht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1;

Gründe