BFH - Beschluss vom 18.10.2013
III B 46/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33a Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 179
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 90/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums insbesondere im Hinblick auf die Kosten der Ausbildung volljähriger Kinder mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.10.2013 - Aktenzeichen III B 46/13

DRsp Nr. 2013/24883

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums insbesondere im Hinblick auf die Kosten der Ausbildung volljähriger Kinder mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Macht der Beschwerdeführer mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, ob für volljährige Kinder unterhaltspflichtiger Eltern steuerlich das gleiche Existenzminimum anzusetzen ist wie sozialrechtlich für volljährige Hilfeempfänger, so muss er sich in seiner Beschwerdebegründung auch mit dem Umfang der dem Gesetzgeber bei der Bemessung des Existenzminimums vom Bundesverfassungsgericht zugebilligten Typisierungsbefugnis auseinandersetzen. Insoweit ist insbesondere zu erörtern, ob und inwieweit der Gesetzgeber im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis auch die wachsende Fähigkeit volljähriger Kinder, ihren Unterhalt aus eigenen Einkünften bestreiten zu können, und die Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei der Besteuerung des Kindes berücksichtigen darf. 2. Die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 29.09.2015 Az. 2 BvR 2788/13).