BFH - Beschluss vom 11.09.2013
I B 17/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; KStG 1999 § 27; KStG 1999 § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 184
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 384/10 AO

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines negativen EK 04 bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns einer Körperschaft

BFH, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen I B 17/13

DRsp Nr. 2013/24879

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines negativen EK 04 bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns einer Körperschaft

1. NV: Ein negativer Bestand an EK 04 ist nicht als Anfangsbestand des Einlagekontos zu berücksichtigen. 2. NV: Der Endbetrag von EK 02 ist nicht um einen Endbetrag von negativem EK 04 zu kürzen. 3. NV: Zur Frage der Zulässigkeit einer Modifikation der Differenzberechnung des § 38 Abs. 1Satz 4 KStG 1999 n.F..

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; KStG 1999 § 27; KStG 1999 § 38 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum sog. Halbeinkünfteverfahren bestehender negativer Betrag des sog. Eigenkapitals (EK) 04 bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns der Körperschaft (§ 27 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428 -- KStG 1999 n.F.--) unberücksichtigt bleibt und dadurch auf der Grundlage der Gegebenheiten im Streitfall für eine Vorabausschüttung des Streitjahres 2001 ein Teilbetrag des EK 02 als verwendet gilt, was zur Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 1 KStG 1999 n.F. führt.