BFH - Beschluss vom 30.05.2012
IX B 138/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 17;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1783
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1716/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung oder Auflösung einer Kapitalgesellschaft gem. § 17 EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen IX B 138/11

DRsp Nr. 2012/18150

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung oder Auflösung einer Kapitalgesellschaft gem. § 17 EStG mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Grundsätze, nach denen ein Verlust aus der Veräußerung oder Auflösung einer Kapitalgesellschaft gemäß § 17 EStG zu berücksichtigen ist, sind geklärt. Für die Frage, ob tatsächlich ein Verlust vorliegt, wenn es um die Abtretung einer uneinbringlichen Forderung unter "aus einem Topf wirtschaftenden" Ehegatten geht, kommt es auf die regelmäßig nicht klärungsbedürftigen Umstände des Einzelfalls an. 2. NV: Haben die fachkundig vertretenen Kläger trotz Aufklärungsbedarfs hinsichtlich einer Bürgschaftsvereinbarung und -inanspruchnahme rügelos zur Sache verhandelt, geht ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 17;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre --im Stil einer Revision gehaltene-- Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.