BFH - Beschluss vom 15.12.2016
VI B 50/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1; EStG § 35a; AO § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 598
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1990/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Putzhilfe und eine Hilfe zur Gartenpflege in einem in Frankreich belegenen Haushalt mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen VI B 50/16

DRsp Nr. 2017/3054

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Putzhilfe und eine Hilfe zur Gartenpflege in einem in Frankreich belegenen Haushalt mangels grundsätzlicher Bedeutung

Den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht genügt, wenn diese sich in der nicht näher begründeten Feststellung erschöpft, die maßgebende Rechtsfrage berühre "natürlich" das Allgemeininteresse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2016 4 K 1990/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1; EStG § 35a; AO § 90 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind bereits nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt worden.