BFH - Beschluss vom 23.09.2013
VIII B 40/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 40
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1169/08

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.09.2013 - Aktenzeichen VIII B 40/13

DRsp Nr. 2013/23400

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Der Verlust aus der vorzeitigen Kündigung einer Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ist nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Gesetzesfassung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

Die in den Beiträgen zu einer Lebensversicherung enthaltenen Abschlusskosten und Verwaltungskostenanteile sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellen sich als Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage im Sinne von § 20 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hat vor dem 1. Januar 2005 eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen und diese vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss gekündigt. Die in dem Gesamtrückkaufswert enthaltenen Kapitalerträge legte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Einkommensteuerfestsetzung für 2006 zugrunde.