Die Beschwerden des Beklagten und der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2018 4 K 1425/15 werden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte und die Klägerinnen jeweils zur Hälfte zu tragen.
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