BFH - Beschluss vom 08.08.2017
IX B 42/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1452
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2225/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen IX B 42/17

DRsp Nr. 2017/13738

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die bloße Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. 2. NV: Ein Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen oder wenn sie derart unverständlich sind, dass sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 14. Februar 2017 11 K 2225/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.