BFH - Beschluss vom 24.09.2019
IX B 49/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 94
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3430/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen bei den Herstellungskosten eines Gebäudes

BFH, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen IX B 49/19

DRsp Nr. 2019/18059

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen bei den Herstellungskosten eines Gebäudes

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dass Schönheitsreparaturen unter die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fallen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.01.2019 - 6 K 3430/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind nicht gegeben. Ungeachtet der Frage, ob der Zulassungsgrund hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden ist, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.