Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.01.2019 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind nicht gegeben. Ungeachtet der Frage, ob der Zulassungsgrund hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden ist, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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