BFH - Beschluss vom 05.06.2013
XI B 116/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1640
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 666/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung der Lieferung des Mandantenstammes einer aufgelösten Freiberuflersozität an eine neue Partnerschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen XI B 116/12

DRsp Nr. 2013/19228

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung der Lieferung des Mandantenstammes einer aufgelösten Freiberuflersozität an eine neue Partnerschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Verzichtet ein Gesellschafter im Gegenzug für den Erhalt eines Mandantenstammes auf seine Gesellschaftsrechte bzw. die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, liegt ein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 UStG selbst dann vor, wenn jedem Gesellschafter die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit eingeräumt wird, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben. 2. NV: Bei der Nichtzulassung der Revision handelt es sich um eine nicht begründungsbedürftige Nebenentscheidung des FG.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb zusammen mit einem weiteren Gesellschafter eine Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei in der Rechtsform einer GbR, die zum 31. Dezember 1996 durch Kündigung beider Gesellschafter aufgelöst wurde.

Zum 1. Januar 1997 gründete der Kläger zusammen mit zwei weiteren Steuerberatern eine Partnerschaft; der andere Gesellschafter der GbR wurde als Gesellschafter in eine GmbH aufgenommen.