I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb zusammen mit einem weiteren Gesellschafter eine Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei in der Rechtsform einer GbR, die zum 31. Dezember 1996 durch Kündigung beider Gesellschafter aufgelöst wurde.
Zum 1. Januar 1997 gründete der Kläger zusammen mit zwei weiteren Steuerberatern eine Partnerschaft; der andere Gesellschafter der GbR wurde als Gesellschafter in eine GmbH aufgenommen.
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