BFH - Beschluss vom 29.08.2012
IX B 63/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1229/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung einer Abfindung als Ausgleich für Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung, da ein Divergenzfall nicht aufgezeigt wird

BFH, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen IX B 63/12

DRsp Nr. 2012/20482

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung einer Abfindung als Ausgleich für Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung, da ein Divergenzfall nicht aufgezeigt wird

NV: Geht das FG einerseits --auf der Basis der zugrunde liegenden Abfindungsvereinbarung-- von einer Gegenleistung für eine Rechteübertragung und nicht für eine mehrjährige Tätigkeit aus und sieht es andererseits die Leistung als Erfüllung eingegangener Verpflichtungen und nicht als eine an deren Stelle getretene Entschädigungszahlung an, kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 EStG nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Übrigen liegt der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auch nicht vor.