Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind offenbar so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.
Zunächst ist das FG materiell-rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Ablösung der der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erteilten Pensionszusage bei dieser zum Zufluss von Arbeitslohn führte und der Ablösungsbetrag zwar nicht nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung (EStG) steuerfrei ist, aber als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG unterliegt (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2007 VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581; vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191).
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