BFH - Beschluss vom 11.02.2014
III B 16/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 673
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 202/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Einnahmen aus der Veranstaltung von Managementseminaren über eine Aktiengesellschaft mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen III B 16/13

DRsp Nr. 2014/5185

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Einnahmen aus der Veranstaltung von Managementseminaren über eine Aktiengesellschaft mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

NV: Die Rechtsfrage, ob Einkünfte bei der Zwischenschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft dieser oder der dahinter stehenden Person zuzurechnen sind, kann nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung im Inland hat und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 42;

Gründe