BFH - Beschluss vom 27.05.2015
X B 168/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1369
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4303/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einem berufsständischen Versorgungswerk mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen X B 168/14

DRsp Nr. 2015/14652

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einem berufsständischen Versorgungswerk mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des Senats weitgehend geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz mit dem Verbot der Doppelbesteuerung vereinbar ist. 2. NV: Die Gesichtspunkte "zivilrechtlicher Leibrentenbegriff", "Abschnittsbesteuerung" und "Vertrauensschutz" rechtfertigen keine abweichende Beurteilung und erneute Befassung des Senats. 3. NV: Eine Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Summe der steuerfrei ausgezahlten Rentenanteile die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeiträge übersteigt.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen die Besteuerung von Altersrenten mit dem Verbot der Doppelbesteuerung vereinbar ist (BFH - X R 15/07 - 26.11.2008).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2014 12 K 4303/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a;

Gründe