Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg, da die von ihnen geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision --bei erheblichen Zweifeln, ob die Anforderungen an ihre Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfüllt wurden-- nicht gegeben sind.
1. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862). Zugleich muss die Beschwerde erkennen lassen, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 1999 , BFH/NV 1999, ) und dass ihre Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig sei.
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