BFH - Beschluss vom 12.02.2014
X B 12/13
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 874
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2743/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen X B 12/13

DRsp Nr. 2014/6114

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung mehr, inwieweit der Begriff des Rentenstammrechts der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zugrunde zu legen ist.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 2010 und 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist im Juli 1938 geboren. Sie beendete ihre Berufstätigkeit zum 31. August 1998 und bezieht seither neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), zunächst in Höhe von --jeweils brutto-- monatlich 405,57 DM, seit dem 1. August 2000 in Höhe von 1.409,95 DM. Deren Rechtsnatur ist streitig.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf auch die seit dem 1. August 2000 gezahlte Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem Ertragsanteil von 22 % der Besteuerung, da diese Rente bereits am 1. September 1998 begonnen und bis zum 31. Juli 2000 lediglich geruht habe. Die Klägerin habe bei Beginn der Rente daher das 60. Lebensjahr vollendet.