BFH - Beschluss vom 09.01.2013
IV B 64/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 512
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 10236/04

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde im Gewerbesteuermessbescheid mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen IV B 64/11

DRsp Nr. 2013/3858

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde im Gewerbesteuermessbescheid mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Das Finanzamt bestimmt in einem Gewerbesteuermessbescheid nicht mit bindender Wirkung für den Gewerbesteuerbescheid auch die hebeberechtigte Gemeinde. 2. NV: Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheids kann gemäß § 127 AO nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist. 3. NV: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Finanzamt nicht nur für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, sondern auch für die Festsetzung der Gewerbesteuer selbst zuständig ist.

Die Bestimmung der hebeberechtigten Gemeinde ist als materiell-rechtliche Voraussetzung beim Erlass des Gewerbesteuerbescheides eigenständig zu prüfen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2010 VI B 91/10, BFH/NV 2011, 280).