BFH - Beschluss vom 15.01.2014
V B 31/13
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 522
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 631/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bestimmung des Kindergeldberechtigten mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen V B 31/13

DRsp Nr. 2014/3205

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bestimmung des Kindergeldberechtigten mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

NV: Wird nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts ein Kind nach einer Trennung der Eheleute vorwiegend in nur einen Haushalt aufgenommen, steht das Kindergeld gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG allein diesem Elternteil zu. Eine vormalige Berechtigtenbestimmung wird mit der Auflösung des vormals gemeinsamen Haushalts gegenstandslos. Ein getrennter Haushalt kann gem. § 1567 BGB auch innerhalb der früheren gemeinsamen Ehewohnung vorliegen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der während des Verfahrens durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18. April 2013 Nr. 21/2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.).