BFH - Beschluss vom 18.09.2013
X B 257/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 148/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die betriebliche Veranlassung von Ausgaben mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen X B 257/12

DRsp Nr. 2013/23061

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die betriebliche Veranlassung von Ausgaben mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Ob Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind, bedarf --unabhängig vom vereinbarten Zahlungsweg-- stets einer Würdigung der Beweislage des konkreten Einzelfalles.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts sind nicht gegeben.

a) Voraussetzung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Das bedeutet auch, dass substantiiert vorgetragen werden muss, die Rechtsfortbildung liege über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse und die Frage nach dem "Ob" und gegebenenfalls "Wie" der Rechtsfortbildung sei klärungsbedürftig. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (Senatsbeschluss vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).