BFH - Beschluss vom 12.03.2015
II B 85/14
Normen:
BewG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 959
GmbHR 2015, 724
ZEV 2015, 465
Vorinstanzen:
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 103/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung einer Beteiligung mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen II B 85/14

DRsp Nr. 2015/8139

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung einer Beteiligung mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Gibt es beim Kauf einer Mehrheitsbeteiligung von mehreren Gesellschaftern keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe einzelner erworbener Anteile zu einem höheren Kaufpreis oder die Höhe der insgesamt erworbenen Beteiligung zu einem höheren Gesamtkaufpreis geführt hat, ist es gerechtfertigt, den gemeinen Wert einer Minderheitsbeteiligung aus dem durchschnittlichen Kaufpreis für den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung abzuleiten, ohne einen Abschlag zu berücksichtigen.

Gibt es beim Kauf einer Mehrheitsbeteiligung von mehreren Gesellschaftern keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe einzelner erworbener Anteile zu einem höheren Kaufpreis oder die Höhe der insgesamt erworbenen Beteiligung zu einem höheren Gesamtkaufpreis geführt hat, ist es gerechtfertigt, den gemeinen Wert einer Minderheitsbeteiligung aus dem durchschnittlichen Kaufpreis für den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung abzuleiten, ohne einen Abschlag zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 2014 3 K 103/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2;