BFH - Beschluss vom 11.11.2020
IX B 40/20
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 349
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 609/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung von Aufwendungen für ein Grundstück mangels grundsätzlicher Bedeutung und Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen IX B 40/20

DRsp Nr. 2021/518

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewertung von Aufwendungen für ein Grundstück mangels grundsätzlicher Bedeutung und Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen würden. 2. NV: Es ist geklärt, dass § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich im gesamten Steuerrecht gilt, und damit sowohl im Einkommensteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.06.2020 – 1 K 609/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.