BFH - Urteil vom 22.06.2016
V R 32/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 72 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 78/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung des Kindergeldes für die weitere Ausbildung eines Kindes bei der Bundeswehr mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen V R 32/15

DRsp Nr. 2016/15474

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bewilligung des Kindergeldes für die weitere Ausbildung eines Kindes bei der Bundeswehr mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. 2. NV: Ein Ausbildungsdienstverhältnis setzt nicht nur ein Dienstverhältnis besonderer Art voraus, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist. Hinzukommen muss, dass die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist. 3. NV: Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung ist für weitere Ausbildungsmaßnahmen eines Kindes im Soldatenverhältnis Kindergeld nicht zu bewilligen, weil das Kind mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig ist und sich nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. September 2015 14 K 78/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.