Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger und Beschwerdeführer ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10 (BFHE 236,
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