BFH - Beschluss vom 27.05.2015
X B 72/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AktG § 152 Abs. 9 Nr. 2 a.F.; EStG § 5 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1252
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3428/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für eine erhaltene Zahlung als Gegenleistung für die Beteiligung an der Verwertung des Gesamtwerks eines verstorbenen Künstlers

BFH, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen X B 72/14

DRsp Nr. 2015/11463

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für eine erhaltene Zahlung als Gegenleistung für die Beteiligung an der Verwertung des Gesamtwerks eines verstorbenen Künstlers

1. NV: Selbst unter Beachtung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise fehlt es bei der unbedingten Veräußerung eines Teils der Urheberrechte am Gesamtwerk eines Künstlers (Verwertungsrecht) an einem Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag; ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten darf deshalb nicht gebildet werden. 2. NV: Soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren alle erforderlichen Prozesshandlungen vor dem Widerruf der Rechtsanwaltszulassung vom Rechtsanwalt vorgenommen worden sind und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird, kann trotz der Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung erlassen werden.

Ein Rechnungsabgrenzungsposten ist steuerrechtlich nur dann zu bilden, wenn ein Aufwand oder Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag vorliegt. Ein solcher ist nicht zu bilden, wenn der Steuerpflichtige die von ihm im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages zu erbringende Leistung bereits vor dem Bilanzstichtag vollständig erbracht und damit den Gewinn aus dem Geschäft realisiert hat.

Tenor