BFH - Beschluss vom 13.06.2014
X B 5/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3720/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung von Rückstellungen durch einen Versicherungsvertreter wegen der Pflicht zur Nachbetreuung von dynamisierten Kapitallebensversicherungsverträgen

BFH, Beschluss vom 13.06.2014 - Aktenzeichen X B 5/14

DRsp Nr. 2014/16905

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung von Rückstellungen durch einen Versicherungsvertreter wegen der Pflicht zur Nachbetreuung von dynamisierten Kapitallebensversicherungsverträgen

Ein Versicherungsvertreter, der vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält, hat für die Verpflichtung zur künftigen Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden. Das gilt auch bei dynamischen Lebensversicherungsverträgen. Zwar werden dort zusätzliche Provisionen bei einer vertragsgemäßen Erhöhung der Lebensversicherungssumme nicht für die Pflege des Versicherungsvertrages, sondern für den Abschluss eines versicherungstechnisch partiell neuen Vertrages fällig. Jedoch kann der Versicherungsnehmer der Erhöhung widersprechen, ohne dass hiervon sein Anspruch auf künftige Betreuung berührt würde.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. der -- --) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ Abs. Nr. ) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ Abs. Nr. ) zuzulassen.