I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der G-GmbH, ihrer früheren Organgesellschaft. Bei der G-GmbH waren A als Geschäftsführer und B als Prokurist angestellt. Im Jahr 2005 vereinbarte die G-GmbH mit A die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses zum 31. Dezember 2013 und die vorzeitige Freistellung zum 31. März 2011. Mit Beginn der Freistellung sollten die Vergütungsbezüge als Pauschale in Höhe von ... € gezahlt werden. Ein vergleichbarer Aufhebungsvertrag zum 31. Oktober 2011 mit einer Pauschalzahlung von ... € bei vorzeitiger Freistellung zum 31. Oktober 2010 ist mit B abgeschlossen worden.
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