BFH - Beschluss vom 07.01.2014
X B 191/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 695
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1838/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung von Rückstellungen für Nachbetreuungsleistungen eines Versicherungsvertreters mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen X B 191/13

DRsp Nr. 2014/3939

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bildung von Rückstellungen für Nachbetreuungsleistungen eines Versicherungsvertreters mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Für Bilanzstichtage, die vor Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 19. Juli 2011 X R 26/10 (BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856) liegen, kann ein Versicherungsvertreter zur Darlegung der Höhe einer Rückstellung für künftige Nachbetreuungsleistungen ggf. auch auf später erstellte Aufzeichnungen zurückgreifen, sofern diese geeignet sind, die voraussichtlich anfallenden Kosten zu belegen. 2. NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird und vorliegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe