Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision in der gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dargelegt worden sind. Jedenfalls sind die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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