BFH - Beschluss vom 11.07.2012
X B 136/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1815
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2974/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen X B 136/11

DRsp Nr. 2012/18441

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ist ein Kläger im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vor dem BFH durch eine Person oder Gesellschaft i.S.d. § 62 Abs. 4 FGO vertreten, dann ist das eigene Vorbringen des selbst nicht postulationsfähigen Klägers nur dann beachtlich, wenn der postulationsfähige Vertreter sich dieses Vorbringen zu eigen macht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision in der gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dargelegt worden sind. Jedenfalls sind die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).