BFH - Beschluss vom 28.05.2015
X B 171/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 3 S. 8 a.F.;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1243
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1217/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen X B 171/14

DRsp Nr. 2015/13464

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Streckung der Nutzung von Verlustvorträgen bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. durch die vertikale Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F. ist aufgrund der Besonderheiten dieses Steuertatbestandes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Wertpapiers feststeht, dass die Zeitspanne zwischen dem Kauf und dem spätestmöglichen Verkaufs- bzw. Einlösezeitpunkt weniger als ein Jahr betragen wird.

Die nur eingeschränkte Abziehbarkeit der Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften führt zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2014 11 K 1217/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 3 S. 8 a.F.;

Gründe