BFH - Beschluss vom 22.07.2015
X B 172/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1390
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 682/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Behandlung von Versorgungsbezügen eines ehemaligen Mitarbeiters beim Europäischen Raumfahrtkontrollzentrum

BFH, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen X B 172/14

DRsp Nr. 2015/15573

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die einkommensteuerliche Behandlung von Versorgungsbezügen eines ehemaligen Mitarbeiters beim Europäischen Raumfahrtkontrollzentrum

NV: Die steuerliche Qualifikation der Pensionszahlungen für ehemalige Mitarbeiter der Koordinierten Organisationen, etwa dem Europäischen Raumfahrtkontrollzentrum (ESOC), einem Operationszentrum der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), ist geklärt. Es handelt sich grundsätzlich um Ruhegelder nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da eigene Beiträge für die Zeit nach Einführung des einheitlichen Pensionssystems mit Wirkung ab dem 1. Juli 1974 nicht vorliegen.

Dass Pensionsleistungen der ESA im Vergleich zu Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Bedienstete der NATO (vgl. BFHE 216, 124) einzelne Besonderheiten aufweisen und eine Vielzahl offener Einspruchsverfahren existiert, reicht nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. Juni 2014 12 K 682/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe