BFH - Beschluss vom 18.01.2013
IX B 143/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 554
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 150/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einnahmeerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.01.2013 - Aktenzeichen IX B 143/12

DRsp Nr. 2013/3874

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einnahmeerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Bei einer Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (ständige Rechtsprechung des BFH). 2. NV: Diese Kriterien gelten auch bei einer Ferienwohnung im Hause der Vermieter (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 11/07, BFH/NV 2008, 1462). 3. NV: Wird ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet, bildet die Vermietung keinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Bei einer Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht um mindestens 25 % unterschreitet.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe