BFH - Beschluss vom 23.09.2014
VII B 202/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KNPos. 8443;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 162/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung einer Tintenpatrone für einen Tintenstrahldrucker in die Kombinierte Nomenklatur mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen VII B 202/13

DRsp Nr. 2014/17525

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung einer Tintenpatrone für einen Tintenstrahldrucker in die Kombinierte Nomenklatur mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es bedarf keiner revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn das FG Tintenpatronen ohne integrierten Druckkopf, deren weitere Bestandteile nach seinen Feststellungen lediglich Hilfsfunktionen bei der Bereitstellung der Tinte für den jeweiligen Druckvorgang erfüllen, in Anwendung der AV 3b in die Position 3215 KN einreiht. Die Entscheidung, ob bestimmte Bestandteile der Kartusche ihr den Charakter eines Teils oder Zubehörs für Drucker verleihen, ist der Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile durch das FG vorbehalten.

Die Entscheidung, ob Bestandteile einer Tintenpatrone für einen Tintenstrahldrucker dieser den Charakter eines Teils oder Zubehörs für den Drucker verleihen, ist letztlich der Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmal der zu vergleichenden Warenbestandteile durch das Finanzgericht vorbehalten. Da es sich um eine rein tatsächliche Frage handelt, ist der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht gegeben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KNPos. 8443;

Gründe