Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die behauptete grundsätzliche Bedeutung einer durch eine höchstrichterliche Entscheidung zu klärenden Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|