BFH - Beschluss vom 12.09.2013
VII B 31/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; BranntwMonG § 136 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 4
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1132/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Entziehung der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, mangels eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen VII B 31/13

DRsp Nr. 2013/23825

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Entziehung der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, mangels eines Verfahrensfehlers

1. NV: Es liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn das FG keinen ausdrücklichen Hinweis gibt, dass es eine dem Kläger in einem eingestellten Strafverfahren vorgeworfene Steuerhinterziehung als eine nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO die Festsetzungsfrist verlängernde leichtfertige Steuerverkürzung wertet. 2. NV: Mit dem Vorbringen, das FG habe in Bezug auf bestimmte Handlungen des Steuerpflichtigen die Festsetzungsverjährungsfrist für die dadurch entstandene Steuer unzutreffend berechnet, wird ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; BranntwMonG § 136 Abs. 3 S. 1;

Gründe