BFH - Beschluss vom 19.02.2014
II B 106/13
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 5; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 901
BauR 2014, 1833
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1515/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung der Grunderwerbssteuer auf den Erwerb von Wohnungseigentum durch den Veräußerer des Grundstücks

BFH, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen II B 106/13

DRsp Nr. 2014/6378

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erhebung der Grunderwerbssteuer auf den Erwerb von Wohnungseigentum durch den Veräußerer des Grundstücks

NV: Erwirbt der Veräußerer Wohnungs- und Teileigentum an dem vom Erwerber in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstück, liegt kein zur Nichterhebung der Grunderwerbsteuer führender Rückerwerb des veräußerten Grundstücks vor.

Erhält der Veräußerer eines Grundstücks von dem Bauträger als Gegenleistung Wohnungseigentum zu Eigentum übertragen, so unterliegt dieser Vorgang der Grunderwerbssteuer. Insbesondere handelt es sich nicht um den Rückerwerb des veräußerten Grundeigentums i.S. von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 5; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe